AL BAQARAH (SAPI BETINA) — Ayat 233
وَالْوَالِدَاتُ يُرْضِعْنَ أَوْلاَدَهُنَّ حَوْلَيْنِ كَامِلَيْنِ لِمَنْ أَرَادَ أَن يُتِمَّ الرَّضَاعَةَ وَعلَى الْمَوْلُودِ لَهُ رِزْقُهُنَّ وَكِسْوَتُهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ لاَ تُكَلَّفُ نَفْسٌ إِلاَّ وُسْعَهَا لاَ تُضَآرَّ وَالِدَةٌ بِوَلَدِهَا وَلاَ مَوْلُودٌ لَّهُ بِوَلَدِهِ وَعَلَى الْوَارِثِ مِثْلُ ذَلِكَ فَإِنْ أَرَادَا فِصَالاً عَن تَرَاضٍ مِّنْهُمَا وَتَشَاوُرٍ فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْهِمَا وَإِنْ أَرَدتُّمْ أَن تَسْتَرْضِعُواْ أَوْلاَدَكُمْ فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ إِذَا سَلَّمْتُم مَّا آتَيْتُم بِالْمَعْرُوفِ وَاتَّقُواْ اللّهَ وَاعْلَمُواْ أَنَّ اللّهَ بِمَا تَعْمَلُونَ بَصِيرٌ
Die Mütter haben ihre neugeborenen Kinder zwei volle Jahre zu stillen, wenn sie das Stillen zu Ende führen wollen. Der Vater hat die stillende Mutter ( - auch wenn sie geschieden ist - ) mit Nahrung und Kleidung angemessen zu versorgen. Unmögliches sollte von keinem verlangt werden. Keine Mutter soll durch die Sorge für ihr Kind zu Schaden kommen, und kein Vater soll durch die Sorge für sein Kind Schaden erleiden. Wenn ein Vater stirbt, hat sein Erbe für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Sollten die Eltern sich dafür entscheiden, das Kind (vor Ablauf der zwei Jahre) abzustillen, so dürfen sie das tun, vorausgesetzt, daß sie sich darüber beraten und dieses gemeinsam vereinbart haben. Wenn ihr wünscht, für das Kind eine Amme zu nehmen, die es (anstelle der Mutter) stillt, so dürft ihr das tun, vorausgesetzt, daß ihr (der Mutter und der Amme) den gebührenden Unterhalt wohlwollend bezahlt. Fürchtet Gott und wißt, daß Er alles sieht, was ihr tut!